Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung*

Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung*

Steuervorteil für viele elektrische BMW.

BMW i5 eDrive40: Energieverbrauch kombiniert: 19,3-19,2 kWh/100 km (WLTP); CO2-Emissionen kombiniert: 0 g/km (WLTP); CO2-Klasse: A; Elektrische Reichweite: 483-484 km

Elektrisierender Steuervorteil.

Mit einem BMW Plug-in-Hybrid-Modell oder einem BMW i Modell als Dienstwagen, den Sie überwiegend beruflich nutzen oder vom Arbeitgeber gestellt bekommen, profitieren Sie unmittelbar: Zur Förderung wird der Bruttolistenpreis (BLP) als Grundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung verwendet. Für rein elektrische Fahrzeuge wird der BLP bis zu einem Wert von 70.000 EUR auf ein Viertel und darüber hinaus auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP, unabhängig vom Betrag, auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für die pauschale 1-%-Versteuerung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Um die Förderung zu erhalten, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und den Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) entsprechen, welches einen maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km oder eine Mindestreichweite von 60 km elektrisch nach dem WLTP-Testverfahren vorgibt. Diese Voraussetzungen erfüllen alle unsere BMW i Modelle und viele unserer BMW Plug-in-Hybride.

Angepasst an Ihren Lebensstil: Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Elektrisieren Sie jetzt Ihren Alltag und erleben Sie die Faszination der Elektromobilität. Mit der aktuellen Dienstwagenbesteuerung profitieren Sie von der 1-%-Regelung und den Steuervorteilen für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge. Durch die steuerlichen Vorteile wird die private Nutzung von Dienstwagen noch attraktiver. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle noch attraktiver. Nutzen Sie die Förderung und reduzieren Sie Ihren CO2-Ausstoß gemäß dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG).

 

Disclaimer

*Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.

KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektroautos.

Zahlen Sie bis zum 31. Dezember 2030 keine Kraftfahrzeugsteuer - Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bei einer Erstzulassung bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.**

 

** Steuerbefreiung gem. § 3d Abs. 1 KraftStG bis längstens zum 31. Dezember 2030,  bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025, gewährt. Hybridfahrzeuge werden gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur teilweise begünstigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Relevanten Fragen zur Dienstwagenbesteuerung

  • Die 1-%-Regelung ist eine Methode zur Besteuerung des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens, der auch privat genutzt wird. Dabei wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert. Diese Regelung gilt für alle Verbrennerfahrzeuge und ist einfach anzuwenden, kann aber zu höheren Steuerbelastungen führen im Vergleich zu Elektrofahrzeugen. Für Elektrofahrzeuge und Plug-In Hybride gibt es spezielle Vergünstigungen:

    • Elektrofahrzeuge: Hier beträgt der geldwerte Vorteil nur 0,25 % des Bruttolistenpreises für Fahrzeuge bis zu einem Listenpreis von 70.000 Euro.
    • Plug-In Hybride: Diese Fahrzeuge werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises besteuert, sofern sie bestimmte CO2-Ausstoßgrenzen einhalten und eine Mindestreichweite im Elektrobetrieb haben.

    Diese Dienstwagenregelung soll die Nutzung umweltfreundlicher Fahrzeuge fördern und die Frage „Lohnt sich ein E-Auto für mich?“ positiv beantworten.

  • Elektrofahrzeuge profitieren von erheblichen Steuervorteilen bei der Dienstwagenbesteuerung. Die wichtigsten Vorteile sind:

    • 0,25-%-Regelung: Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis zu 70.000 Euro werden nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil versteuert. Dies bedeutet niedrigere monatliche Steuerkosten im Vergleich zu Verbrennerfahrzeugen??.
    • Steuerfreie Vorteile: Der vom Arbeitgeber gestellte kostenlose Ladestrom sowie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung sind steuerfrei. Dies gilt nicht nur für Dienstfahrzeuge, sondern auch für private Elektrofahrzeuge, wenn der Strom an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers geladen wird??.
    • Förderung Elektroauto Dienstwagen: Diese Regelungen fördern die Nutzung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen und tragen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes bei.

    Diese Steuervorteile machen Elektrofahrzeuge als Dienstwagen sehr attraktiv und beantworten die Frage nach der Rentabilität eines E-Autos positiv.

  • Die steuerlichen Unterschiede zwischen Elektrofahrzeugen und Plug-In Hybriden bei der Dienstwagenbesteuerung sind wesentlich und bieten spezifische Vorteile für beide Fahrzeugtypen:

    • Elektrofahrzeuge: Diese werden mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises besteuert, wenn der Listenpreis unter 70.000 Euro liegt. Für teurere Modelle gilt die 0,5-%-Regelung. Diese Vergünstigungen gelten bis zum Jahr 2030 und fördern die Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen?.
    • Plug-In Hybride: Diese werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises besteuert, sofern sie entweder einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 g/km haben oder eine Mindestreichweite von 60 km im reinen Elektrobetrieb erreichen. Ab 2025 wird die Mindestreichweite auf 80 km erhöht. Diese Regelung unterstützt die Reduktion des CO2-Ausstoßes und fördert Fahrzeuge mit niedrigem Emissionsausstoß?.

    Durch diese Unterschiede und spezifischen Regelungen wird die Nutzung von umweltfreundlichen Fahrzeugen als Dienstwagen gefördert und die Frage „Wann lohnt sich ein E-Auto?“ umfassend beantwortet.

Offizielle Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt und entsprechen der VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. Angaben im NEFZ berücksichtigen bei Spannbreiten Unterschiede in der gewählten Rad- und Reifengröße, im WLTP jeglicher Sonderausstattung. Für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, sowie ggf. für die Zwecke von fahrzeugspezifischen Förderungen werden WLTP-Werte verwendet. Aufgeführte NEFZ-Werte wurden ggf. auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf das NEFZ-Messverfahren zurückgerechnet. Zudem entfallen laut EU-Verordnung 2022/195 ab 01.01.2023 in den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen die NEFZ-Werte. Für seit 01.01.2021 neu typgeprüfte Fahrzeuge existieren die offiziellen Angaben nur noch nach WLTP. Weitere Informationen zu den Messverfahren NEFZ und WLTP finden Sie unter www.bmw.de/wltp sowie eine Vergleichstabelle zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite aller aktuellen BMW Modelle unter www.bmw.de/nefz-wltp-vergleich.

Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen, und unter https://www.dat.de/co2/ unentgeltlich erhältlich ist. Abbildung/en zeigt/en Sonderausstattungen.

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